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„Der Wert einer Sache bestimmt sich dadurch, was ein denkbarer Dritter bereit ist dafür zu bezahlen!“
Der Wunsch nach Wohnungseigentum, gleich ob Eigentumswohnung oder eigengenutztes Wohnhaus, entspringt einem sozial bedingtem Bedürfnis, dessen Wurzeln vielfältiger Natur sind. Der Wunsch nach Unabhängigkeit von Mieterhöhungen, Vermögensbildung, Nutzung von Steuervorteilen, Image oder Spekulationszwecke. Ganz gleich von welcher Überlegung der Anstoß zur letztendlichen Entscheidung, Wohnungseigentum zu erwerben ausgeht, am Anfang und am Ende stellt sich immer die Frage der Finanzierung des Vorhabens.
Auffallend ist, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die ein einheitliches Verfahren zur Wertermittlung einer Immobilie vorschreibt. Bei Gesprächen mit einigen kreditgewährenden Instituten stellte sich heraus, dass man sich meist bei der Ermittlung des Verkehrswertes und des daraus abgeleiteten Beleihungswertes an der Wertermittlungsverodnung 1988 –WertV `88- orientiert. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in den §§192 bis 195 BauGB.
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