Kosten und Honorare

Im Rahmen eines Privatauftrages (Verkehrswertgutachten, Beleihungswertgutachten) gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung und orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI.

Für Kauf- und Verkaufsberatung und allgemeine Beratung in Immobilienfragen berechnen wir einen Stundensatz von max.: 125 € pro angefangene Stunde zzgl. Nebenkosten und der gesetzlichen MwSt.

Das Vorgespräch zur Erörterung Ihrer Aufgabenstellung ist selbstverständlich kostenfrei.
Gern unterbreiten wir Ihnen ein, Ihrem Anliegen entsprechendes, Angebot.

Bei Gerichtsaufträgen erfolgt die Vergütung im Rahmen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)

 

Gebührenordnung

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt:

Wert bis zu

Normalstufe

Schwierigkeitsstufe

von

Mittel

bis

von

Mittel

bis

25.565

225,00

258,00

291,00

281,00

358,00

435,00

50.000

323,00

358,50

394,00

384,00

460,50

537,00

75.000

437,00

487,00

537,00

517,00

625,00

733,00

100.000

543,00

603,50

664,00

643,00

776,50

910,00

125.000

639,00

709,50

780,00

755,00

908,50

1.062,00

150.000

725,00

803,00

881,00

856,00

1.029,50

1.203,00

175.000

767,00

852,50

938,00

912,00

1.095,00

1.278,00

200.000

860,00

955,50

1.051,00

1.017,00

1.224,50

1.432,00

225.000

929,00

1.030,00

1.131,00

1.095,00

1.319,50

1.544,00

250.000

977,00

1.085,00

1.193,00

1.157,00

1.392,50

1.628,00

300.000

1.071,00

1.187,50

1.304,00

1.264,00

1.521,50

1.779,00

350.000

1.149,00

1.273,00

1.397,00

1.356,00

1.632,00

1.908,00

400.000

1.207,00

1.343,00

1.479,00

1.425,00

1.718,50

2.012,00

450.000

1.266,00

1.406,00

1.546,00

1.490,00

1.797,00

2.104,00

500.000

1.318,00

1.464,50

1.611,00

1.559,00

1.878,50

2.198,00

750.000

1.563,00

1.737,50

1.912,00

1.847,00

2.228,50

2.610,00

1.000.000

1.776,00

1.978,00

2.180,00

2.104,00

2.534,50

2.965,00

1.250.000

1.981,00

2.199,00

2.417,00

2.336,00

2.814,00

3.292,00

1.500.000

2.164,00

2.404,00

2.644,00

2.548,00

3.073,50

3.599,00

1.750.000

2.357,00

2.617,00

2.877,00

2.780,00

3.348,50

3.917,00

2.000.000

2.510,00

2.786,00

3.062,00

2.956,00

3.560,50

4.165,00

2.250.000

2.671,00

2.960,00

3.249,00

3.150,00

3.793,50

4.437,00

2.500.000

2.856,00

3.171,50

3.487,00

3.382,00

4.069,50

4.757,00

(auszugsweise bis € 2,5 Mio)

[Alle Angaben in Euro zzgl. Mwst. Nicht enthalten sind Nebenkosten für Porto, Kopien, Anfertigung von Fotos, Fahrtkosten über 15 km in Höhe der steuerl. zulässigen Pauschbeträge etc. Nebenkosten können pauschal abgerechnet werden soweit bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart.]

Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten überschritten werden.

Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

1. bei Wertermittlungen
-für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
-bei Umlegungen und Enteignungen,
-bei steuerlichen Bewertungen,
-für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
-bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
-bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz odersonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des
Auftrages;
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die
erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß,
zum Beispiel
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und
Katasterangaben,
-Feststellung der Roheinnahmen,
-Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
-Örtliche Aufnahme der Bauten,
-Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
-Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;
3. bei Wertermittlungen
-für mehrere Stichtage,
-die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der
Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung
erfordern.
(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
-überschlägigen Wertermittlungen nach
Vorlagen von Banken und Versicherungen
um 30 v.H.,
-Verkehrswertermittlungen nur unter
Heranziehung des Sachwerts oder
Ertragswerts um 20 v.H.,
-Umrechnungen von bereits festgestellten
Wertermittlungen auf einen anderen
Zeitpunkt um 20 v.H. .

Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

 

 

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